Schockschaden
Kein Schmerzensgeld bei Schock nach Erhalt einer TodesnachrichtNach einer Entscheidung des OLG Hamm (6 U 29/00) bleibt es dabei: der Schock bei Erhalt der Nachricht vom Tod eines nahen Angehörigen berechtigt in Deutscalnd im Regelfall nicht zu Schmerzensgeld. Anders ist es ausnahmsweise nur dann, wenn der Angehörige eine nachhaltige traumatische Schädigung erleidet, die über das normale Maß der Reaktion auf einen Todesfall weit hinausgeht.
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