Abgrenzung Beförderungsvertrag - Gefälligkeit

es kommt nicht (nur) auf Entgeltlichkeit an

Beförderungsvertrag liegt auch bei Unentgeltlichkeit vor. Im Rahmen der Haftung nach dem Luftverkehrsgesetz kommt es häufig zu Streit darüber, ob der Luftfrachtführer auch bei Unentgeltlichkeit der Beförderung haftet. Häufig verweist nämlich der Luftfrachtführer dann auf die gesetzliche Bestimmung, wonach ein Beförderungsvertrag als Haftungsgrundlage vorliegen muss - und argumentiert mit der fehlenden Entgeltlichkeit gegen das Vorliegen eines solchen Vertrages. Wie auch andere Gerichte, hat das Landgericht Braunschweig nunmehr rechtskräftig entschieden, dass es für das Vorliegen eines Beförderungsvertrages nicht entscheidend dararuf ankommt, ob der Passagier ein Entgelt schuldet oder nicht. Entscheidend sei vielmehr der Bindungswille des Luftfrachtführers. Damit hat das Landgericht Braunschweig dem Grunde nach eine Haftung anerkannt.

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