Economy-Class-Syndrom

Kein Schadenersatzanspruch bei Thrombose
Das Landgericht Frankfurt hat entschieden, daß ein Passagier keinen Schadensersatzanspruch hat, der auf einem Langstreckenflug eine Thrombose erleidet (AZ 2-21 0 54/01) Das Gericht verneint das Vorliegen eines Unfalls im Sinne von Art. 17 des Warschauer Abkommens sowie auch eine Haftung nach nationalem deutschen Recht. Es meint im übrigen, Flugreisen seien an sich gefährlich und angesichts des geringen Risikos sei der Sitzabstand von  81 cm in der Touristenklasse ausreichend. Im übrigen könne der Passagier ja eine Klasse mit mehr Beinfreiheit buchen. Allenfalls könne ein Arbeitgeber haftbar sein, der für seine Mitarbeiter auf Langstreckenflügen die billigste Klasse bucht. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. In Großbritannien werden derzeit Massenklagen gegen Fluggesellschaften wegen derartiger Gesundheitsschäden (DVT = deep vene thromboses) vor allem auf Flügen nach Australien und Neuseeland vorbereitet.

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