Nationales Luftverkehrsrecht

Die folgende Darstellung soll nur einen Überblick geben und kann eine genaue Prüfung der Sach- und Rechtsfragen im Einzelfall nicht ersetzen.

Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
Die internationalen Luftverkehrsabkommen finden in der Regel bei einem Inlandsflug (Start und Zielflughafen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland) keine Anwendung. Dann regeln sich die Haftungskonsequenzen nach dem LuftVGßj in der Fassung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698). Dessen Reglungen sind 2004 sehr weit denjenigen der Internaionalen Abkommen angeglichen worden.

Haftung bei Personenschäden
Nach § 45 LuftVG hat der Luftfrachtführer (Vertragspartner des Passagiers) den Schaden zu ersetzen, der entsteht, wenn ein Fluggast durch einen Unfall an Bord getötet oder verletzt wird. Die Haftung ist normalerweise der Höhe nach unbegrenzt. Haftungsbegrenzungen bestehen,

kein Verschulden: wenn der Luftfrachtführer in einem Prozess beweisen kann, dass der Unfall geschehen ist, ohne dass seinen Mitarbeitern auch nur der Vorwurf der Fahrlässigkeit gemacht werden kann

Verursachung durch andere: wenn er beweist, dass der Unfall durch Dritte rechtswidrig und schuldhaft verursacht wurde (etwa bei Terroranschlägen).

In diesen Fällen begrenzt sich die Haftung für den gesamten Unfall auf 100.000 Sonderziehungsrechte (SZR).
Das ist eine Kunstwährung des Internationalen Währungsfonds, die sich aus einem Korb verschiedener Währungen zusammensetzt. Ein SZR entspricht derzeit etwa 1,20 €. Die tagesaktuellen Umrechnungskurse finden Sie unter http://www.imf.org/external/np/fin/data/rms_five.aspx

Haftung bei Verspätungen
Nach § 46 LuftVG haftet der Luftfrachtführer dem Passagier, wenn dieser aufgrund einer verspätete Beförderung einen Schaden erleidet. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Luftfrachtführer alles Zumutbare versucht hat, um die Verspätung zu vermeiden. Im Regelfall ist die Haftung auf 4.150 SZR beschränkt; es sei denn, der Luftfrachtführer handelt vorsätzlich oder grob fahrlässig.

Haftung bei Gepäckschäden
Nach § 47 LuftVG haftet der Luftfrachtführer ferner, wenn Gepäck verloren geht oder verspätet ankommt. Dazu gelten im Prinzip die bei „Verspätungen“ erläuterten Grundsätze, wobei die die Haftung auf 1.000 SZR beschränkt ist.

Höhe der Schadensersatzansprüche
Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass bei einem Schaden unbegrenzte Beträge in jedem Fall ausgezahlt wird. In jedem Fall muss also der Nachweis eines entsprechenden Schadens erfolgen (s. dazu „Deutsches Schadensersatzrecht“).

Verjährung – Vorsicht!
Während Ansprüche nach dem BGB normalerweise 3 Jahre nach Kenntnis vom Schadensfall verjähren, ist die Geltendmachung von Schadensersatz gegenüber dem Luftfrachtführer ausgeschlossen, wenn dies nicht innerhalb von 2 Jahren geschieht, nachdem die zugrunde liegende Beförderung beendet wurde oder beendet worden wäre.