Prozesse in den USA
Kommt es zu einem größeren Schadensereignis, empfehlen medienwirksame „Spezialisten“ häufig schnell, in den Vereinigten Staaten Klage zu erheben. Sie versprechen, dort hohe Schmerzensgeldansprüche durchsetzen zu können, die es nach deutschem Recht nicht gibt.
Begründet wird dies häufig mit irgendeinem „Bezug“ des Falles zu den USA; etwa, weil dort Teile des Verkehrsmittels produziert, Fahrkarten verkauft oder Niederlassungen deutscher Firmen vorhanden sind.
Vor einer derartigen Vorgehensweise kann nur dringend gewarnt werden. Ein Recht der USA als solches gibt es nicht, vielmehr das Recht eines jeden Bundesstaates („State Law“) und daneben das Bundesrecht („Federal Law“). Die verschiedenen State Laws weichen oft erheblich voneinander ab.
Dieser Grundsatz gilt auch für das Prozessrecht; gleich ist aber in fast allen Rechten die Existenz komplizierter Abwehrmechanismen gegenüber ausländischen Klägern, die - und so sieht es die amerikanische Justiz – von „Opferanwälten“ und dem System extrem hoher Schmerzensgeldansprüche angelockt werden.
Nur in seltenen Ausnahmefällen (und von erfahrenen amerikanischen Prozessanwälten vertreten) kann ein europäischer Kläger diese Hürden überwinden, so dass sein Fall von einer amerikanischen Jury überhaupt nur angehört wird. Wird sein Fall abgewiesen, verliert er möglicherweise wertvolle Zeit (Verjährung) und viel Geld.
Darüber hinaus ist keinesfalls sicher, dass eine US-Jury in einem angenommenen Fall zugunsten eines europäischen Anspruchstellers dieselben hohen Maßstäbe für die Bemessung von Schmerzensgeld anlegt wie für die eigenen Landsleute.